Vereinssatzung der "Sondershäuser Madrigalisten e.V."

§ 1 Name, Sitz des Vereins


Der Name des Vereins lautet „Sondershäuser Madrigalisten e. V.“.


Die „Sondershäuser Madrigalisten“ sind ein gemischter Kammerchor.


Sie haben ihren Sitz in Sondershausen und sind unter diesem Namen mit der Nr. 316 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Sondershausen eingetragen.


§ 2 Zweck und Gegenstand des Vereins


Zweck des Vereins ist die Pflege der Chormusik alter und neuer Meister im Sinne der Förderung von Kunst und Kultur.


Der Satzungszweck wird verwirklicht durch gemeinnützige Tätigkeiten: z.B. durch Einstudieren des Repertoires in wöchentlichen Proben, öffentliche Aufführungen in choreigenen Konzerten oder zur musikalischen Bereicherung von Veranstaltungen ‚Teilnahme an Sängertreffen, Pflege des Madrigalgesanges und Verbreitung von deutschem und internationalem Liedgut.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus:

  • Aktiven Mitgliedern
  • Passiven Mitgliedern


Aktive Mitglieder sind Sängerinnen oder Sänger im Klangkörper mit regelmäßiger Probenteilnahme.


Passive Mitglieder können Freunde und Unterstützer sowie ehemalige aktive Mitglieder sein.

Um die Mitgliedschaft im Verein kann sich jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres bewerben, welche die Fähigkeiten zum Chorsingen mitbringt.


Es gilt eine Testphase von maximal 12 Probeteilnahmen.


Die Eignung des Bewerbers wird vom Chorleiter eingeschätzt.


Nach Abschluss der Probezeit wird über die Aufnahme in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sein müssen, mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen entschieden.


Der Übertritt von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist zum Jahresende.


Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.


Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, d.h. bei Verletzung des Ansehens des Vereins, bei Missachtung der Satzung, der Beschlüsse des Vorstandes oder durch mehrmaliges unentschuldigtes Versäumnis der Probestunden oder Auftritte.


Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


Der Ausscheidende oder das bereits ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf Entschädigung irgendeiner Art.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Alle Mitglieder haben der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen des Vorstandes zu entsprechen.


Für die Erreichung seines Zweckes benötigte Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Teilnahme an eigenen oder öffentlichen Veranstaltungen.


Der Mitgliedsbeitrag ist von aktiven und passiven Mitgliedern zu entrichten und richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung.


Die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung befindet sich im Anhang 1 der Satzung.


Die Beitragshöhe kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung verändert werden.


Die Zahlungsmodalitäten sind in der jeweiligen Beitragsordnung zu regeln; dabei gilt ein Kalenderjahr als ein Geschäftsjahr.


Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.


Wer seinen Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, wird aus dem Verein ausgeschlossen, ohne dass es für diesen Ausschluss einer vorherigen Mitgliederversammlung bedarf. Der Ausschluss ist vom Vorstand zu vollziehen.


Die aktiven Mitglieder sind bei Beschlussfassung und Wahlen des Vereins stimmberechtigt.


Passive Mitglieder unterstützen den Verein durch Beitragszahlungen. Sie nehmen nicht an den Mitgliederversammlungen teil.


Ausscheidende oder bereits ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung irgendeiner Art, ganz gleich aus welchem Grund sie ihre Mitgliedschaft verloren haben. 


Zur Sicherung der künstlerischen Qualität setzt die Mitwirkung an einem Auftritt durch das Mitglied eine Teilnahme an der Generalprobe und/oder an der dieser vorangegangenen Probe voraus.


Der Vorstand übermittelt unter Beachtung der vorstehend genannten Kriterien dem Chorleiter rechtzeitig eine vorläufige Besetzungsliste. Ihm obliegt die endgültige Entscheidung zur Teilnahme am Auftritt.


Die Besetzungsliste des Chorleiters wird per E-Mail an alle Chormitglieder verteilt und ist für alle Sängerinnen und Sänger bindend.


§ 5 Vereinsvorstand


Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.


Dem Schatzmeister obliegen die Führung der Kasse und des Kassenbuches, die Inventarisierung sowie die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.


Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.


Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem an: der Schriftführer, der Notenwart und bei Bedarf ein weiteres Mitglied.


§ 6 Mitgliederversammlung


Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet jährlich im ersten Quartal statt.


Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. oder der Vorstand dieses für notwendig erachtet. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder per E-Mail einberufen.


Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 


Die Mitgliederversammlung wird wahlweise vom ersten Vorsitzenden, vom zweiten Vorsitzenden oder einem aus ihrer Mitte gewähltem Versammlungsleiter geführt.


Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Änderung an der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.


Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


Jede Mitgliederversammlung ist bei einer Anwesenheit von zwei Dritteln aller aktiven Mitglieder beschlussfähig.


Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist vom Vorstand unter Verkürzung der Ladefristen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung binnen 7 Tagen einzuberufen, welche unabhängig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist.


In der Jahreshauptversammlung sind mindestens nachfolgende Beschlussgegenstände zu behandeln:

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und Beschlussfähigkeit
  • Feststellung der Tagesordnung
  • Wahl des Versammlungsleiters
  • Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung
  • Bericht des Vorstandes
    • Bericht des Vorsitzenden
    • Bericht des Kassenführers
  • Bericht des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstandes
  • Ggfs. Wahl eines neuen Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig.


Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben.


§ 7 Chorarbeit


Die Gestaltung der Programme, die Auswahl der Literatur und die Konzipierung des Arbeitsplanes obliegen dem Chorleiter in Zusammenarbeit und Absprache mit dem Vorstand.


Die Entscheidung zur Finanzierung von Neuanschaffungen an Noten, Geräten, Bekleidung u.ä. wird vom Vorstand getroffen.


Sämtliches Eigentum ist vom Schatzmeister zu inventarisieren.


§ 8 Auflösung des Vereins


Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens vier Wochen vor der über sie beschließenden Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ den Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben werden. 


Sie müssen vom Vorstand oder mindestens einem Viertel aller aktiven Mitglieder unterzeichnet sein.


In der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein.

 

Für die Auflösung ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.


Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dieses beantragt.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreismusikschule Sondershausen welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

Sondershausen, der 17. März 2016

Vereinssatzung zum Download
Vereinssatzung_2016.pdf
PDF-Dokument [756.8 KB]

Probenzeiten

Wir proben jeden Mittwoch von 19 - 21 Uhr im Marstall der Landesmusikakademie Sondershausen!

Neue Mitglieder gesucht!

Wir sind stets auf der Suche nach neuen SängerInnen, die unsere Leidenschaft für die Kammermusik und das Singen in einem gemischten Chor teilen.

Kommen Sie doch mal während der Probenzeiten zum "Schnuppern" vorbei!

Festschrift zum 50. Jubiläum des Chors
Festschrift_50 Jahre Sangesfreude.pdf
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